§ 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29