§ 2214 Gläubiger des Erben
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29