§ 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29