§ 2233 Sonderfälle
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29