§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
← § 2247 · All articles · § 2249 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29