§ 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. (2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29