§ 2286 Verfügungen unter Lebenden
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29