§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Für den Ausfall haften die übrigen Erben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29