§ 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.
← § 2327 · All articles · § 2329 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29