§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.
← § 2346 · All articles · § 2348 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29