§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29