§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.
← § 2376 · All articles · § 2378 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29