§ 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29