§ 90a Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
← § 90 · All articles · § 91 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29