§ 1303 Ehemündigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
← Untertitel 1 · All articles · § 1304 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29