§ 661a Gewinnzusagen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29