§ 562d Pfändung durch Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29