§ 567b Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
← § 567a · All articles · Kapitel 5 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29