§ 311c Erstreckung auf Zubehör
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29