§ 630b Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29