§ 555f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29