§ 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
← § 1674 · All articles · § 1675 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29