§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29