§ 650l Widerrufsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29