§ 650s Teilabnahme
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29