§ 651y Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29