§ 728a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
← § 728 · All articles · § 728b →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29