§ 479a Anwendungsbereich
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind, 2. die ein Verbraucher gekauft hat und 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.
← Untertitel 4 · All articles · § 479b →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29