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§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge

Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29