§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29