§ 479g Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29