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Art 231

EGBGB

Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04