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Art 232

EGBGB

Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04