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Art 232

EGBGB

Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04