Art 234
EGBGB
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04