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Art 234

EGBGB

Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04