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Art 234

EGBGB

Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04