lexiara

Art 234

EGBGB

(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

· All articles ·

Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04