Art 234
EGBGB
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungskreis. (2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04