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Art 249

EGBGB

Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04