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Art 39 — Geschäftsführung ohne Auftrag

EGBGB

(1) Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts unterliegen dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. (2) Ansprüche aus der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit unterliegen dem Recht, das auf die Verbindlichkeit anzuwenden ist.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04