Art 42 — Rechtswahl
EGBGB
Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben unberührt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04