Art 80
EGBGB
(1) Unberührt bleiben, soweit nicht in dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine besondere Bestimmung getroffen ist, die landesgesetzlichen Vorschriften über die vermögensrechtlichen Ansprüche und Verbindlichkeiten der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten aus dem Amts- oder Dienstverhältnis mit Einschluß der Ansprüche der Hinterbliebenen. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Pfründenrecht.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04