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Art 90

EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Rechtsverhältnisse, welche sich aus einer auf Grund des öffentlichen Rechts wegen der Führung eines Amtes oder wegen eines Gewerbebetriebs erfolgten Sicherheitsleistung ergeben.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04