Art 96
EGBGB
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag, soweit sie das sich aus dem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden.
← Art 95 · All articles · Art 97 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04