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Art 110

EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, welche für den Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer Lage wiederhergestellt werden, die Rechte an den beteiligten Grundstücken regeln.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04