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Art 133

EGBGB

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über das Recht zur Benutzung eines Platzes in einem dem öffentlichen Gottesdienst gewidmeten Gebäude oder auf einer öffentlichen Begräbnisstätte.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04