Art 176
EGBGB
Die Außerkurssetzung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber findet nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr statt. Eine vorher erfolgte Außerkurssetzung verliert mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihre Wirkung.
← Art 175 · All articles · Art 177 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04