Art 182
EGBGB
Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04