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§ 5 Ermessen

AO
Abgabenordnung · Germany

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04