§ 5 Ermessen
AO
Abgabenordnung · Germany
Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04