§ 24 Ersatzzuständigkeit
AO
Abgabenordnung · Germany
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04