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§ 29 Gefahr im Verzug

AO
Abgabenordnung · Germany

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04