§ 29 Gefahr im Verzug
AO
Abgabenordnung · Germany
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-04